Autor: Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau

Der portugiesische Gesetzgeber hat Spezialvorschriften erlassen, welche die Rechte von Personen regeln, die eine Unterkunft in Portugal im Zeitraum vom 13. März bis zum 30. September 2020 reserviert haben und die aufgrund von Covid-19-Einschränkungen in Portugal oder in ihrem Heimatstaat die Reise nicht antreten.

Der Kunde (Gast) hat folgende Rechte:

1) Ausstellung eines Gutscheins über den Betrag der vom Gast geleisteten Zahlung mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2021;

2) Umbuchung der Reservierung bis zum 31. Dezember 2021; diese Alternative setzt aber eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Gast und dem Anbieter der Unterkunft voraus.

Allerdings müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss sich eine Reservierung von Beherbergungsdiensten in einer touristischen Anlage (hiermit sind Hotels, Resorts etc. gemeint) und in einem örtlichen Beherbergungsbetrieb (hiermit sind private Unterkünfte gemeint, die etwa über Airbnb reserviert werden) in Portugal, mit oder ohne ergänzenden Serviceleistungen (z. B. Essen etc.), handeln;
  • Die Reservierung muss unmittelbar vom Gast beim Anbieter oder über Online-Plattformen vorgenommen worden sein;
  • Die Reservierung muss im Zeitraum vom 13. März bis zum 30. September 2020 liegen;
  • Der Anbieter der Unterkunft bzw. der vereinbarte Beherbergungsvertrag sieht keine Möglichkeit der kostenfreien Stornierung vor;
  • Aufgrund eines im Herkunftsland (Heimatstaat) oder in Portugal erlassenen Ausnahmezustands oder der Schließung von Grenzen infolge des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie die Reise bzw. die Unterkunft nicht angetreten bzw. in Anspruch genommen wird oder vom Anbieter der Unterkunft storniert worden ist.

Der oben unter 1) genannte Gutschein muss auf den Namen des Gastes ausgestellt werden, ist aber per einfacher Aushändigung an Dritte übertragbar. Der Gutschein kann von demjenigen verwendet werden, der ihn vorlegt. Er kann auch als Anzahlung für eine Unterkunft verwendet werden, welche preislich den Wert des Gutscheins übersteigt, je nach Verfügbarkeit der Anlage bzw. Einrichtung und zu den Bedingungen, die zu den neuen Terminen gelten. Sollte der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 genutzt werden, so hat der Gast einen Anspruch auf die Erstattung des bezahlten Betrages innerhalb von 14 Tagen.

Sollte die oben unter 2) genannte Umbuchung mangels Einigung zwischen dem Anbieter der Unterkunft und dem Gast nicht bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen, hat der Kunde (Gast) einen Anspruch auf die Erstattung des gezahlten Betrags innerhalb von 14 Tagen. Sollte die Umbuchung für einen Zeitraum erfolgen, zu dem der geltende Tarif unter dem Wert der ursprünglichen Reservierung liegt, muss die Differenz für andere Dienstleistungen des Anbieters der Unterkunft verwendet werden. Der Kunde (Gast) hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser Differenz, auch dann nicht, wenn er die anderen Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen sollte. Die Umbuchung kann nur direkt über den Anbieter der Unterkunft erfolgen.

Die oben genannten Bestimmungen gelten nicht für kostenlos stornierbare Reservierungen. In diesem Falle gelten die Stornierungsrichtlinien (AGB) des Anbieters der Unterkunft.

Kunden (Gäste), die (nachweislich) arbeitslos sind, haben einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, der innerhalb von 14 Tagen erstattet werden muss.

(Quelle: www.anwalt.de)
Stand: 29.04.2020

Autor:

Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau

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